8. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgehen durfte. 8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass beide ihm zur Last gelegten Vorfälle keine unvermittelten Gewaltanwendungen darstellen würden, welche von Aggressivität und Unberechenbarkeit zeugten. Beiden Fällen sei gemein, dass die angeblich geschädigten Personen der verdächtigen Person zuvor aus eigenem Antrieb und ohne Not und Recht gefolgt seien. Es könne aus diesen Vorfällen kein Gewaltpotential und keine Gefährlichkeit auf Seiten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.