Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist das Opfer in jenem Fall verstorben. Die Vorinstanz durfte jedoch willkürfrei annehmen, dass die Tatsache, wonach das mutmassliche Opfer im vorliegenden Fall letztlich nur geringfügig verletzt wurde, mehr dem Zufall als der Kontrolle des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist (vgl. Urteil 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Aufgrund dieser Umstände ist das Vortatenerfordernis noch knapp erfüllt.