Die Ermittlungen befinden sich vorliegend offenbar noch im Anfangsstadium, in welchem somit ein nicht übermässig strenger Massstab für die Einschätzung der Beweislage zu stellen ist. Sodann ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung durch mehrere Tritte gegen den Kopf eines zwölfjährigen Kindes so gravierend erscheint, dass auch die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die zu beurteilenden Tathandlungen weisen Parallelen mit dem oben zitierten Leitentscheid BGE 137 IV 13 auf. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist das Opfer in jenem Fall verstorben.