Es handelt sich hierbei um einen Grenzfall. Damit erscheint fraglich, ob das Vortatenerfordernis vorliegend erfüllt ist. Es gilt hier jedoch zu berücksichtigen, dass zu Beginn der Strafuntersuchung grundsätzlich nicht dieselben Anforderungen an die Beweislage gestellt werden können wie in späteren Stadien (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts). Die Ermittlungen befinden sich vorliegend offenbar noch im Anfangsstadium, in welchem somit ein nicht übermässig strenger Massstab für die Einschätzung der Beweislage zu stellen ist.