Aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten Beweislage ist allerdings trotz dieser Einwände grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese davon ausging, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" begangen. Es fragt sich jedoch, ob damit die Voraussetzungen der Rechtsprechung, wonach die Tatbegehung durch die beschuldigte Person mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" feststehen muss, erfüllt ist. Dies wäre in Ermangelung eines Geständnisses grundsätzlich nur bei "erdrückender Beweislage" anzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen Grenzfall.