Damit bleiben noch die Einwände des Beschwerdeführers, die Kinder könnten sich abgesprochen haben und das Opfer die Verletzungen beim Sturz, der unbestritten durch Stolpern und somit ohne Fremdeinwirkung verursacht wurde, zugezogen haben. Aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten Beweislage ist allerdings trotz dieser Einwände grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese davon ausging, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" begangen.