Dennoch erscheint eine Verwechslung, bzw. die Möglichkeit, dass die ihm vorgeworfene Tat von einer anderen Person verübt wurde, sehr unwahrscheinlich, da die Begegnung des Beschwerdeführers und der beiden Kinder kurz vor der fraglichen Tat auf Video aufgezeichnet wurde und der Beschwerdeführer sich auf diesen Aufzeichnungen selbst erkannte. Damit bleiben noch die Einwände des Beschwerdeführers, die Kinder könnten sich abgesprochen haben und das Opfer die Verletzungen beim Sturz, der unbestritten durch Stolpern und somit ohne Fremdeinwirkung verursacht wurde, zugezogen haben.