Der Beschwerdeführer weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Kinder ihn auf dem Fotowahlbogen nicht erkannt und seine Kleidung unzutreffend beschrieben haben. Dennoch erscheint eine Verwechslung, bzw. die Möglichkeit, dass die ihm vorgeworfene Tat von einer anderen Person verübt wurde, sehr unwahrscheinlich, da die Begegnung des Beschwerdeführers und der beiden Kinder kurz vor der fraglichen Tat auf Video aufgezeichnet wurde und der Beschwerdeführer sich auf diesen Aufzeichnungen selbst erkannte.