Gestützt darauf ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die versuchte schwere Körperverletzung mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" begangen habe. 7.2.3. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung nicht gestanden. Anders als im Vorfall vom 14. September 2021 finden sich zudem keine Aufnahmen in den Akten, welche die Tatbegehung selbst aufgezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Kinder ihn auf dem Fotowahlbogen nicht erkannt und seine Kleidung unzutreffend beschrieben haben.