Damit sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt. 7.2.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorfall vom 28. August 2021 zusammengefasst erwogen, die Videoaufnahmen des Aussenbereichs eines Einkaufladens in V.________ würden die beiden Jungen und den Beschwerdeführer kurz vor der fraglichen Tat zeigen, wobei dieser sich während seiner Einvernahmen in diesen Aufnahmen selbst identifiziert habe. Die beiden Jungen hätten übereinstimmend und je konsistent sowie ohne Übertreibungen ausgesagt, der Täter habe das Opfer zwei bis drei Mal mit dem Fuss gegen den Kopf bzw. ins Gesicht getreten, nachdem dieses auf der Flucht gestolpert sei.