Des Weiteren hätten sich die beiden Jungen, da sie erst am 29. August 2021, d.h. einen Tag nach dem Vorfall, Anzeige erstatteten, absprechen können, was ihre übereinstimmenden Aussagen erkläre. Weiter könnten die Verletzungen des geschädigten Kindes nach Auffassung des Beschwerdeführers auch auf dessen Sturz zurückzuführen sein. Somit läge mit dem Vorfall vom 14. September 2021 höchstens eine Vortat vor. Die Vorinstanz sei aber zu Recht nicht davon ausgegangen, dass in diesem Fall eine Vortat genügen würde. Damit sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt. 7.2.2.