7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, auch betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung könne die Beweislage nicht als erdrückend bezeichnet werden. Die beiden Jungen hätten den Beschwerdeführer auf den Fotowahlbogen nicht erkannt und seine Kleidung deutlich anders beschrieben. Es sei geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz dies damit erkläre, dass der Beschwerdeführer eine Maske getragen habe, was die Wiedererkennung erschwere. Des Weiteren hätten sich die beiden Jungen, da sie erst am 29. August 2021, d.h. einen Tag nach dem Vorfall, Anzeige erstatteten, absprechen können, was ihre übereinstimmenden Aussagen erkläre.