Aus den polizeilichen Akten geht hervor, dass die fraglichen Aufzeichnungen von einem Mitarbeiter des Senders B.________ stammen, worauf der Beschwerdeführer in seiner Hafteinvernahme vom 5. März 2022 selbst hingewiesen hat. Obschon dem Beschwerdeführer die Quelle der Aufnahmen entgegen seiner Ausführungen offenbar bekannt war, hat er kein konkretes Beweisverwertungsverbot angerufen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Beweislage zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgrund der Videoaufzeichnungen und der Aussagen des Geschädigten als erdrückend einstufen. Der Würdigung der Beweislage durch das Sachgericht ist hier nicht vorzugreifen.