7.1. 7.1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht der Beschwerdeführer geltend, die Quelle der Videoaufnahmen des Vorfalles vom 14. September 2021 sei nicht bekannt. Es müsse sich erst noch zeigen, ob diese als Beweismittel überhaupt verwertbar seien. Würden diese Videoaufnahmen wegfallen, liege ein Fall von Aussage gegen Aussage vor. In diesem Fall könne aber nicht von einer Tatbegehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. 7.1.2. Aus den polizeilichen Akten geht hervor, dass die fraglichen Aufzeichnungen von einem Mitarbeiter des Senders B.____