Schwere Körperverletzung kann gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden und ist daher als Verbrechen zu qualifizieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). 7. Zu prüfen ist weiter, ob die im hängigen Strafverfahren untersuchten Straftaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer begangen wurden und damit als Vortaten herangezogen werden dürfen.