Es wäre aufgrund der Position des Opfers zwischen den Beinen des mutmasslichen Täters gar nicht möglich gewesen, weit auszuholen und dem Opfer so eine schwere oder gar lebensgefährliche Körperverletzung zuzufügen. 6.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt auch der Vorfall vom 28. August 2021 die erforderliche Schwere, sind doch die Tritte eines erwachsenen Mannes gegen den Kopf eines Kindes grundsätzlich geeignet, eine schwere Körperverletzung zu verursachen (vgl. Urteile 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Schwere Körperverletzung kann gemäss Art.