6.2. 6.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch der Vorfall vom 28. August 2021 erfülle nicht die erforderliche Schwere, um als Vortat herangezogen zu werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tritte gegen die Wange des Jungen stark gewesen seien. Es wäre aufgrund der Position des Opfers zwischen den Beinen des mutmasslichen Täters gar nicht möglich gewesen, weit auszuholen und dem Opfer so eine schwere oder gar lebensgefährliche Körperverletzung zuzufügen.