Gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB droht dem Täter einer einfachen Körperverletzung nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei der Richter in leichten Fällen die Strafe mildern kann. Ob ein leichter Fall vorliegt, wäre unter den gegebenen Umständen vom Sachgericht zu prüfen. Da für die Qualifikation als "schweres Vergehen" nach der zitierten Rechtsprechung nur die abstrakte Strafdrohung massgebend ist, wäre ein allfälliger Strafmilderungsgrund dabei nicht zu berücksichtigen. Demnach durfte die Vorinstanz den Vorfall vom 14. September 2021 aufgrund dessen Schwere grundsätzlich als Vortat berücksichtigen.