6.1. 6.1.1. Der Beschwerdeführer hält Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) für nicht einschlägig, da der durch den Vorfall vom 14. September 2021 Geschädigte Angestellter einer privaten Sicherheitsfirma und kein Beamter sei. Es handle sich demnach höchstens um einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB, was kein schweres Vergehen sei. 6.1.2. Als Sicherheitsmitarbeiter des Impftrams scheint dem Geschädigten eine Funktion amtlicher Natur übertragen worden zu sein, womit dieser als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu gelten hätte (vgl. BGE 141 IV 329 E. 1.3; 135 IV 198 E. 3.3;