5. Der Beschwerdeführer hält das Vortatenerfordernis für nicht erfüllt. Er sei nicht vorbestraft und die im hängigen Strafverfahren untersuchten Straftaten seien einerseits keine "Verbrechen oder schwere Vergehen" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung und es stünde andererseits nicht mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" fest, dass er diese Straftaten begangen habe. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, aus den beiden Vorfällen vom 28. August 2021 und dem 14. September 2021 könne kein "Gewaltpotential" und keine "Gefährlichkeit" seinerseits abgeleitet werden, womit er sinngemäss die ungünstige Rückfallprognose bestreitet.