Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist ( BGE 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10; Urteil 1B_89/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).