Diese Rechtsprechung geht auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts zurück, in welchem der Täter, beleidigt durch die homosexuellen Provokationen des Opfers, dieses schlug und als es am Boden lag, zweimal mit dem Fuss trat und so dessen Tod verursachte ( BGE 137 IV 13). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen.