221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen ( BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_89/2022 vom 18. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweis). Diese Rechtsprechung geht auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts zurück, in welchem der Täter, beleidigt durch die homosexuellen Provokationen des Opfers, dieses schlug und als es am Boden lag, zweimal mit dem Fuss trat und so dessen Tod verursachte ( BGE 137 IV 13).