Es muss sich bei den Straftaten jeweils um schwere Vergehen oder Verbrechen handeln. Für die Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen ist nach der Rechtsprechung als Ausgangspunkt die abstrakte gesetzliche Strafdrohung massgeblich. Für die Annahme eines schweren Vergehens muss eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) drohen ( BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit.