Sie hat jedoch immerhin ausgeführt, angesichts der Schwere des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens sei die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismässig. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Begründungsanforderungen als erfüllt erachtete und auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eintrat.