Die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft erfülle dieses herabgesetzte Begründungserfordernis noch. Sie habe klar bezeichnet, dass sie mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Kollusions- und Fluchtgefahr nicht einverstanden sei, und ihre eigenen Anträge bezogen auf die vorinstanzliche Begründung jeweils knapp ergänzt. 2.4. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen geäussert hat. Sie hat jedoch immerhin ausgeführt, angesichts der Schwere des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens sei die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismässig.