Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). 2.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass angesichts der sehr kurzen Frist zur Begründung von drei Stunden nicht dieselben Anforderungen an die Begründungstiefe der Beschwerde wie bei der üblichen zehntägigen Frist gestellt werden könne. Die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft erfülle dieses herabgesetzte Begründungserfordernis noch.