2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft aufgrund des Anspruchs der beschuldigten Person auf unverzügliche Freilassung nach Art. 226 Abs. 5 StPO ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen. Überdies ist die Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung schriftlich einzureichen, wobei die Aufrechterhaltung der Haft beantragt werden muss ( BGE 139 IV 314 E. 2.2.1; 138 IV 148 E. 3.2; Urteil 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Dabei hat sie die Beschwerde grundsätzlich auch zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.