2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen, da diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht genügt habe. Die Staatsanwaltschaft habe betreffend die Flucht- und Kollusionsgefahr nur die im Haftantrag vorgenommene Einschätzung wiederholt und sich nicht mit der Verhältnismässigkeit der Haft, bzw. der Anordnung von Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt. 2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft aufgrund des Anspruchs der beschuldigten Person auf unverzügliche Freilassung nach Art.