1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer befindet sich nach der Aktenlage nach wie vor in Haft und hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (vgl. Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Er ist demnach gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.