Mit Beschluss vom 24. März 2022 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und versetzte A.________ in Untersuchungshaft, die bis zum 30. April 2022 befristet wurde.