B. A.________ befindet sich seit dem 4. März 2022 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich lehnte mit Verfügung vom 8. März 2022 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab und ordnete Ersatzmassnahmen in Form eines Kontaktverbotes und einer wöchentlichen Meldepflicht an. Gegen diese Verfügung meldete die Staatsanwaltschaft Beschwerde an und reichte innert Frist ihre Beschwerdebegründung ein. Mit Beschluss vom 24. März 2022 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und versetzte A.