{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2022_2022-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=01.05.2022&to_date=04.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=57&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2022-1B_179-2022&number_of_ranks=90", "Checksum": "ba07b1bb2e3001beaf4933364e45f422"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2022", "1B_179/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:31", "Checksum": "abd725464a0417593a294fd0a584e8ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n8.\nZu prüfen bleibt damit noch, ob die Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgehen durfte.\n8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass beide ihm zur Last gelegten Vorfälle keine unvermittelten Gewaltanwendungen darstellen würden, welche von Aggressivität und Unberechenbarkeit zeugten. Beiden Fällen sei gemein, dass die angeblich geschädigten Personen der verdächtigen Person zuvor aus eigenem Antrieb und ohne Not und Recht gefolgt seien. Es könne aus diesen Vorfällen kein Gewaltpotential und keine Gefährlichkeit auf Seiten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem auch körperlich stark eingeschränkt, da ihm bei der erkennungsdienstlichen Erfassung in Polizeigewahrsam der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem seine angebliche geistige Verwirrtheit. Anders als die Vorinstanz habe ihn das Zwangsmassnahmengericht persönlich angehört und habe keine Verwirrtheit oder auffälliges Verhalten festgestellt. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose.\n8.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es bestünden erhebliche Anhaltspunkte für eine Unberechenbarkeit und Aggressivität des Beschwerdeführers vor allem bei vermeintlichen Bedrohungen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine der Taten begangen, er sei angegriffen worden. Notwehr sei ein Instinkt und lasse sich nicht zerschlagen. Auch bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sei er durch einen Polizisten als sehr renitent beschrieben worden. Bei seiner Verhaftung am 4. März 2022 habe er zudem einen verwirrten Eindruck gemacht. Die Vorinstanz ging auch davon aus, dass er seine gesundheitliche Situation \"dramatisiert\" dargestellt habe. Aufgrund dieser Umstände sei eine erhebliche Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen. Diese müsse jedoch gutachterlich abgeklärt werden. Die Staatsanwaltschaft habe die Begutachtung sofort in Auftrag zu geben und ein Kurz- oder Vorabgutachten einzuholen. Bis dahin sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen.\n8.3. Liegt kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor, so kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose, jedenfalls provisorisch, grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten der beschuldigten Person, ableiten. Allerdings muss eine haftrelevante ungünstige Prognose für erhebliche Gewaltdelikte in der Regel auch von einer psychiatrisch-forensischen Fachperson aus medizinischer Sicht mitgeprüft werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung kann in vielen Fällen noch keine aktuelle psychiatrische Gesamtbegutachtung (inklusive Fragen der Massnahmenbedürftigkeit bzw. der medizinisch-psychiatrisch zu empfehlenden Sanktion im Falle einer Verurteilung) vorliegen. Falls sich in Haftfällen eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose als sachlich geboten erweist und das vollständige forensische Gutachten noch nicht zeitnah erwartet werden kann, haben die Verfahrensleitung oder die kantonalen Haftgerichte - in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (\nArt. 31 Abs. 4 BV,\nArt. 5 Abs. 2 StPO) - jedoch in der Regel ein Vorab-Gutachten zur Legalprognose betreffend Gewaltdelikte einzuholen (\nBGE 143 IV 9 E. 2.8\n; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.6.1; je mit Hinweisen).\nErscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (\nBGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (\nBGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis).\n8.4. Obschon die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nur gut zwei Wochen auseinander liegen und auf Gewaltbereitschaft schliessen lassen, kann damit noch nicht von einer Vielzahl immer ähnlich gelagerter Delikte im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die angebliche Verwirrung bei seiner Verhaftung sowie die Dramatisierung seiner gesundheitlichen Situation, weshalb auch nicht ohne Weiteres auf psychische Auffälligkeiten geschlossen werden kann. Unter diesen Umständen ist zur Abklärung der Rückfallgefahr eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose einzuholen, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat. Sofern dies noch nicht erfolgt ist, hat die Staatsanwaltschaft ein solches Gutachten sowie ein Kurz- oder Vorabgutachten unverzüglich in Auftrag zu geben.\nAufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, seiner Aussagen sowie seinem renitenten Verhalten während der erkennungsdienstlichen Behandlung lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nach der Aktenlage Anzeichen für eine ungünstige Rückfallprognose vor. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass die Untersuchungshaft unter diesen Umständen grundsätzlich bis zur sachverständigen Einschätzung der Wiederholungsgefahr und jedenfalls bis 30. April 2022 aufrechtzuerhalten war.\n"}