{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2022_2022-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=01.05.2022&to_date=04.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=57&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2022-1B_179-2022&number_of_ranks=90", "Checksum": "ba07b1bb2e3001beaf4933364e45f422"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2022", "1B_179/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:31", "Checksum": "abd725464a0417593a294fd0a584e8ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n7.2.\n7.2.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, auch betreffend den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung könne die Beweislage nicht als erdrückend bezeichnet werden. Die beiden Jungen hätten den Beschwerdeführer auf den Fotowahlbogen nicht erkannt und seine Kleidung deutlich anders beschrieben. Es sei geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz dies damit erkläre, dass der Beschwerdeführer eine Maske getragen habe, was die Wiedererkennung erschwere. Des Weiteren hätten sich die beiden Jungen, da sie erst am 29. August 2021, d.h. einen Tag nach dem Vorfall, Anzeige erstatteten, absprechen können, was ihre übereinstimmenden Aussagen erkläre. Weiter könnten die Verletzungen des geschädigten Kindes nach Auffassung des Beschwerdeführers auch auf dessen Sturz zurückzuführen sein. Somit läge mit dem Vorfall vom 14. September 2021 höchstens eine Vortat vor. Die Vorinstanz sei aber zu Recht nicht davon ausgegangen, dass in diesem Fall eine Vortat genügen würde. Damit sei das Vortatenerfordernis nicht erfüllt.\n7.2.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorfall vom 28. August 2021 zusammengefasst erwogen, die Videoaufnahmen des Aussenbereichs eines Einkaufladens in V.________ würden die beiden Jungen und den Beschwerdeführer kurz vor der fraglichen Tat zeigen, wobei dieser sich während seiner Einvernahmen in diesen Aufnahmen selbst identifiziert habe. Die beiden Jungen hätten übereinstimmend und je konsistent sowie ohne Übertreibungen ausgesagt, der Täter habe das Opfer zwei bis drei Mal mit dem Fuss gegen den Kopf bzw. ins Gesicht getreten, nachdem dieses auf der Flucht gestolpert sei. Das Verletzungsbild gemäss den Fotos unmittelbar nach dem Vorfall und den Fotos am Tag danach sowie gemäss dem ärztlichen Attest vom 30. August 2021 decke sich zudem mit den Aussagen der beiden Jungen. Gestützt darauf ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die versuchte schwere Körperverletzung mit \"sehr hoher Wahrscheinlichkeit\" begangen habe.\n7.2.3. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung nicht gestanden. Anders als im Vorfall vom 14. September 2021 finden sich zudem keine Aufnahmen in den Akten, welche die Tatbegehung selbst aufgezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Kinder ihn auf dem Fotowahlbogen nicht erkannt und seine Kleidung unzutreffend beschrieben haben. Dennoch erscheint eine Verwechslung, bzw. die Möglichkeit, dass die ihm vorgeworfene Tat von einer anderen Person verübt wurde, sehr unwahrscheinlich, da die Begegnung des Beschwerdeführers und der beiden Kinder kurz vor der fraglichen Tat auf Video aufgezeichnet wurde und der Beschwerdeführer sich auf diesen Aufzeichnungen selbst erkannte. Damit bleiben noch die Einwände des Beschwerdeführers, die Kinder könnten sich abgesprochen haben und das Opfer die Verletzungen beim Sturz, der unbestritten durch Stolpern und somit ohne Fremdeinwirkung verursacht wurde, zugezogen haben. Aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten Beweislage ist allerdings trotz dieser Einwände grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese davon ausging, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung mit \"sehr hoher Wahrscheinlichkeit\" begangen. Es fragt sich jedoch, ob damit die Voraussetzungen der Rechtsprechung, wonach die Tatbegehung durch die beschuldigte Person mit \"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" feststehen muss, erfüllt ist. Dies wäre in Ermangelung eines Geständnisses grundsätzlich nur bei \"erdrückender Beweislage\" anzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen Grenzfall. Damit erscheint fraglich, ob das Vortatenerfordernis vorliegend erfüllt ist.\nEs gilt hier jedoch zu berücksichtigen, dass zu Beginn der Strafuntersuchung grundsätzlich nicht dieselben Anforderungen an die Beweislage gestellt werden können wie in späteren Stadien (vgl.\nBGE 143 IV 316 E. 3.2 zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts). Die Ermittlungen befinden sich vorliegend offenbar noch im Anfangsstadium, in welchem somit ein nicht übermässig strenger Massstab für die Einschätzung der Beweislage zu stellen ist.\nSodann ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vorgeworfene versuchte schwere Körperverletzung durch mehrere Tritte gegen den Kopf eines zwölfjährigen Kindes so gravierend erscheint, dass auch die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die zu beurteilenden Tathandlungen weisen Parallelen mit dem oben zitierten Leitentscheid\nBGE 137 IV 13 auf. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist das Opfer in jenem Fall verstorben. Die Vorinstanz durfte jedoch willkürfrei annehmen, dass die Tatsache, wonach das mutmassliche Opfer im vorliegenden Fall letztlich nur geringfügig verletzt wurde, mehr dem Zufall als der Kontrolle des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist (vgl. Urteil 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2).\nAufgrund dieser Umstände ist das Vortatenerfordernis noch knapp erfüllt.\n"}