{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2022_2022-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=01.05.2022&to_date=04.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=57&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2022-1B_179-2022&number_of_ranks=90", "Checksum": "ba07b1bb2e3001beaf4933364e45f422"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2022", "1B_179/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:31", "Checksum": "abd725464a0417593a294fd0a584e8ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n6.\nDa der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Vorinstanz nicht vorbestraft ist, bleibt zu prüfen, ob die ihm im hängigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten schwer genug wiegen, um als \"Vortaten\" herangezogen zu werden.\n6.1.\n6.1.1. Der Beschwerdeführer hält Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) für nicht einschlägig, da der durch den Vorfall vom 14. September 2021 Geschädigte Angestellter einer privaten Sicherheitsfirma und kein Beamter sei. Es handle sich demnach höchstens um einen leichten Fall einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB, was kein schweres Vergehen sei.\n6.1.2. Als Sicherheitsmitarbeiter des Impftrams scheint dem Geschädigten eine Funktion amtlicher Natur übertragen worden zu sein, womit dieser als Beamter im Sinne von\nArt. 110 Abs. 3 StGB zu gelten hätte (vgl.\nBGE 141 IV 329 E. 1.3;\n135 IV 198 E. 3.3; Urteil 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.4). Insofern erscheint\nArt. 285 StGB grundsätzlich anwendbar. Selbst wenn sich jedoch herausstellen sollte, dass\nArt. 285 StGB nicht einschlägig wäre, würde dies an der Qualifikation der Tathandlung als \"schweres Vergehen\" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nichts ändern. Gemäss\nArt. 123 Abs. 2 StGB droht dem Täter einer einfachen Körperverletzung nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei der Richter in leichten Fällen die Strafe mildern kann. Ob ein leichter Fall vorliegt, wäre unter den gegebenen Umständen vom Sachgericht zu prüfen. Da für die Qualifikation als \"schweres Vergehen\" nach der zitierten Rechtsprechung nur die abstrakte Strafdrohung massgebend ist, wäre ein allfälliger Strafmilderungsgrund dabei nicht zu berücksichtigen. Demnach durfte die Vorinstanz den Vorfall vom 14. September 2021 aufgrund dessen Schwere grundsätzlich als Vortat berücksichtigen.\n6.2.\n6.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch der Vorfall vom 28. August 2021 erfülle nicht die erforderliche Schwere, um als Vortat herangezogen zu werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tritte gegen die Wange des Jungen stark gewesen seien. Es wäre aufgrund der Position des Opfers zwischen den Beinen des mutmasslichen Täters gar nicht möglich gewesen, weit auszuholen und dem Opfer so eine schwere oder gar lebensgefährliche Körperverletzung zuzufügen.\n6.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt auch der Vorfall vom 28. August 2021 die erforderliche Schwere, sind doch die Tritte eines erwachsenen Mannes gegen den Kopf eines Kindes grundsätzlich geeignet, eine schwere Körperverletzung zu verursachen (vgl. Urteile 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Schwere Körperverletzung kann gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden und ist daher als Verbrechen zu qualifizieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB).\n7.\nZu prüfen ist weiter, ob die im hängigen Strafverfahren untersuchten Straftaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer begangen wurden und damit als Vortaten herangezogen werden dürfen.\n7.1.\n7.1.1. In Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht der Beschwerdeführer geltend, die Quelle der Videoaufnahmen des Vorfalles vom 14. September 2021 sei nicht bekannt. Es müsse sich erst noch zeigen, ob diese als Beweismittel überhaupt verwertbar seien. Würden diese Videoaufnahmen wegfallen, liege ein Fall von Aussage gegen Aussage vor. In diesem Fall könne aber nicht von einer Tatbegehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.\n7.1.2. Aus den polizeilichen Akten geht hervor, dass die fraglichen Aufzeichnungen von einem Mitarbeiter des Senders B.________ stammen, worauf der Beschwerdeführer in seiner Hafteinvernahme vom 5. März 2022 selbst hingewiesen hat. Obschon dem Beschwerdeführer die Quelle der Aufnahmen entgegen seiner Ausführungen offenbar bekannt war, hat er kein konkretes Beweisverwertungsverbot angerufen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Beweislage zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgrund der Videoaufzeichnungen und der Aussagen des Geschädigten als erdrückend einstufen. Der Würdigung der Beweislage durch das Sachgericht ist hier nicht vorzugreifen.\n"}