{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2022_2022-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=01.05.2022&to_date=04.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=57&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2022-1B_179-2022&number_of_ranks=90", "Checksum": "ba07b1bb2e3001beaf4933364e45f422"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2022", "1B_179/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:31", "Checksum": "abd725464a0417593a294fd0a584e8ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n4.\nGemäss\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (\nBGE 143 IV 9 E. 2.5).\nWas das\nVortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1;\n137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (\nBGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweis).\nEs muss sich bei den Straftaten jeweils um schwere Vergehen oder Verbrechen handeln. Für die Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen ist nach der Rechtsprechung als Ausgangspunkt die abstrakte gesetzliche Strafdrohung massgeblich. Für die Annahme eines schweren Vergehens muss eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) drohen (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2).\nErweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_89/2022 vom 18. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweis). Diese Rechtsprechung geht auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts zurück, in welchem der Täter, beleidigt durch die homosexuellen Provokationen des Opfers, dieses schlug und als es am Boden lag, zweimal mit dem Fuss trat und so dessen Tod verursachte (\nBGE 137 IV 13).\nBei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die\nerhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.6 und 2.7; je mit Hinweisen). In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO angesprochene \"Sicherheit anderer\" zu gefährden (\nBGE 143 IV 9 E. 2.7).\nMassgebliche Kriterien bei der Beurteilung der\nRückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (\nBGE 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10; Urteil 1B_89/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).\n5.\nDer Beschwerdeführer hält das Vortatenerfordernis für nicht erfüllt. Er sei nicht vorbestraft und die im hängigen Strafverfahren untersuchten Straftaten seien einerseits keine \"Verbrechen oder schwere Vergehen\" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung und es stünde andererseits nicht mit \"an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\" fest, dass er diese Straftaten begangen habe. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, aus den beiden Vorfällen vom 28. August 2021 und dem 14. September 2021 könne kein \"Gewaltpotential\" und keine \"Gefährlichkeit\" seinerseits abgeleitet werden, womit er sinngemäss die ungünstige Rückfallprognose bestreitet.\n"}