{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2022_2022-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=01.05.2022&to_date=04.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=57&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2022-1B_179-2022&number_of_ranks=90", "Checksum": "ba07b1bb2e3001beaf4933364e45f422"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2022", "1B_179/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:31", "Checksum": "abd725464a0417593a294fd0a584e8ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen, da diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht genügt habe. Die Staatsanwaltschaft habe betreffend die Flucht- und Kollusionsgefahr nur die im Haftantrag vorgenommene Einschätzung wiederholt und sich nicht mit der Verhältnismässigkeit der Haft, bzw. der Anordnung von Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt.\n2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft aufgrund des Anspruchs der beschuldigten Person auf unverzügliche Freilassung nach\nArt. 226 Abs. 5 StPO ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen. Überdies ist die Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung schriftlich einzureichen, wobei die Aufrechterhaltung der Haft beantragt werden muss (\nBGE 139 IV 314 E. 2.2.1;\n138 IV 148 E. 3.2; Urteil 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2).\nDabei hat sie die Beschwerde grundsätzlich auch zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Behörde prinzipiell genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2).\n2.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass angesichts der sehr kurzen Frist zur Begründung von drei Stunden nicht dieselben Anforderungen an die Begründungstiefe der Beschwerde wie bei der üblichen zehntägigen Frist gestellt werden könne. Die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft erfülle dieses herabgesetzte Begründungserfordernis noch. Sie habe klar bezeichnet, dass sie mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Kollusions- und Fluchtgefahr nicht einverstanden sei, und ihre eigenen Anträge bezogen auf die vorinstanzliche Begründung jeweils knapp ergänzt.\n2.4. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen geäussert hat. Sie hat jedoch immerhin ausgeführt, angesichts der Schwere des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Verhaltens sei die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismässig. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Begründungsanforderungen als erfüllt erachtete und auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eintrat.\n3.\nUntersuchungshaft ist gemäss\nArt. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 237 Abs. 1 StPO).\nDie Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht vorab das Vorliegen der Wiederholungsgefahr.\n"}