{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-179-2022_2022-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=01.05.2022&to_date=04.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=57&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2022-1B_179-2022&number_of_ranks=90", "Checksum": "ba07b1bb2e3001beaf4933364e45f422"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 179/2022", "1B_179/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:31", "Checksum": "abd725464a0417593a294fd0a584e8ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2022 1B 179/2022 (1B_179/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_179/2022\nUrteil vom 3. Mai 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti,\nBundesrichter Haag,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwältin Seraina Herold,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.\nGegenstand\nAnordnung von Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss vom 24. März 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (UB220052).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung.\nA.________ wird verdächtigt, am 28. August 2021 beim Aussenbereich eines Einkaufladens in U.________ in einen verbalen Streit mit zwei zwölfjährigen, bzw. knapp zwölfjährigen Jungen geraten zu sein und dabei eines der Kinder als \"Neger\" beschimpft zu haben. In der Folge habe sich A.________ entfernt. Die Kinder hätten ihn hierauf in der Nähe einer Bushaltestelle wieder angetroffen und seien ihm gefolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Dieser habe sich daraufhin umgedreht, um die Kinder anzugreifen oder einzuschüchtern, worauf sie geflüchtet seien. Eines der Kinder sei in der Nähe einer Bushaltestelle gestolpert und zu Boden gefallen. Daraufhin soll A.________ auf den am Boden liegenden Jungen eingeschlagen und ihm dabei zwei bis drei Fusstritte gegen den Kopf und mehrere Fusstritte gegen seinen restlichen Körper versetzt haben. Zudem soll er mit mitgeführten Plastiktaschen auf den Jungen eingeschlagen und erst von ihm abgelassen haben, als der andere Junge zu Hilfe geeilt sei.\nWeiter wird A.________ verdächtigt, am 14. September 2021 an der Haltestelle \"U.________\" in V.________ einem Sicherheitsmitarbeiter des dort stehenden Impftrams bei einem Handgemenge mehrmals die rechte Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, nachdem er zuvor die uniformierten Sicherheitsmitarbeiter des Impftrams beschimpft habe.\nB.\nA.________ befindet sich seit dem 4. März 2022 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich lehnte mit Verfügung vom 8. März 2022 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab und ordnete Ersatzmassnahmen in Form eines Kontaktverbotes und einer wöchentlichen Meldepflicht an. Gegen diese Verfügung meldete die Staatsanwaltschaft Beschwerde an und reichte innert Frist ihre Beschwerdebegründung ein. Mit Beschluss vom 24. März 2022 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und versetzte A.________ in Untersuchungshaft, die bis zum 30. April 2022 befristet wurde.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 7. April 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2022 aufzuheben und ihn unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.\nMit Eingabe vom 12. April 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft I vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 26. April 2022 repliziert.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen.\nDer Beschwerdeführer befindet sich nach der Aktenlage nach wie vor in Haft und hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (vgl. Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_632/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Er ist demnach gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.\nDa auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.\n"}