3. Der Kanton Bern hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Wasem, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. April 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Härri