Für den Fall, dass ihm dies - allenfalls mit Hilfe Dritter - gleichwohl gelingen oder die Strafvollzugsbehörde Lockerungen gewähren sollte, die mit dem Sicherungszweck der Untersuchungshaft unvereinbar wären, kann die Vorinstanz nach der Rechtsprechung in ihrem Beschluss, mit dem sie die Untersuchungshaft aufhebt, die Rückversetzung in diese anordnen ( BGE 142 IV 367 E. 2.2 mit Hinweis). 3.6. Da dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wesentliche Bedeutung zukommt, hätte die Vorinstanz die entsprechenden Akten der BVD und den RIPOL-Auszug beiziehen müssen. Indem sie den dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat, hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.