36 Abs. 1 Satz 3 StGB entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Dass der Beschwerdeführer den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch nachträgliche Zahlung noch abwenden kann, erscheint in Anbetracht seiner prekären finanziellen Lage unwahrscheinlich. Für den Fall, dass ihm dies - allenfalls mit Hilfe Dritter - gleichwohl gelingen oder die Strafvollzugsbehörde Lockerungen gewähren sollte, die mit dem Sicherungszweck der Untersuchungshaft unvereinbar wären, kann die Vorinstanz nach der Rechtsprechung in ihrem Beschluss, mit dem sie die Untersuchungshaft aufhebt, die Rückversetzung in diese anordnen ( BGE 142 IV 367 E. 2.2 mit Hinweis).