a StGB ebenso die Halbgefangenschaft. Gemeinnützige Arbeit als alternative Vollzugsform ist nach Art. 79a Abs. 2 StGB bei einer Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr scheidet gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB überdies die elektronische Überwachung aus; ebenso nach Art. 84 Abs. 6 StGB Urlaub. Aufgrund dieser Bestimmungen sollte hier der Zweck der Untersuchungshaft - die Verhinderung von Flucht- und Wiederholungsgefahr - im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gewährleistet sein. 3.5. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.