Da beim Beschwerdeführer Flucht- und Wiederholungsgefahr besteht, muss er demnach in den geschlossenen Vollzug eingewiesen werden. Nach Art. 77a Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Solange beim Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist seine Verlegung in das Arbeitsexternat folglich ausgeschlossen. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr nicht infrage kommt gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB ebenso die Halbgefangenschaft.