3.4. Den Strafvollzug regeln Art. 74 ff. StGB. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ersatzfreiheitsstrafen (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 36 StGB). Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Da beim Beschwerdeführer Flucht- und Wiederholungsgefahr besteht, muss er demnach in den geschlossenen Vollzug eingewiesen werden.