Nach der Rechtsprechung stellt der Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine mildere Ersatzmassnahme dar, die geeignet ist, Flucht- und Wiederholungsgefahr zu bannen ( BGE 142 IV 367 E. 2 mit Hinweisen). Wie sich aus der Beschwerdeantwort (S. 3 f.) der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2021 im vorinstanzlichen Verfahren ergibt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Tagen zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hätte ihn daher aus der Untersuchungshaft entlassen und als mildere Massnahme den umgehenden Vollzug dieser Strafe anordnen müssen. 3.4. Den Strafvollzug regeln Art.