Danach ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Dass sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung beruft, schadet ihm nicht, da das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet ( Art. 106 Abs. 1 BGG). 3.3. Nach der Rechtsprechung stellt der Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine mildere Ersatzmassnahme dar, die geeignet ist, Flucht- und Wiederholungsgefahr zu bannen ( BGE 142 IV 367 E. 2 mit Hinweisen).