Die Vorinstanz bejaht mit einlässlicher Begründung Flucht- und Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO. Dagegen wendet der Beschwerdeführer substanziiert nichts ein. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz hätte ihn in den Strafvollzug versetzen müssen, da dessen Regime milder sei als jenes der Untersuchungshaft, macht er in der Sache geltend, Letztere sei unverhältnismässig. Insoweit geht es um Art. 237 StPO. Danach ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1).