Die Vorinstanz hätte seinen Beweisantrag auf Beizug der Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und auf Beizug des entsprechenden RIPOL-Auszuges stattgeben müssen. Indem sie den Antrag abgelehnt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Da seine Versetzung in den Strafvollzug zum Ausschluss der Flucht- und Wiederholungsgefahr geführte hätte, habe die Vorinstanz zudem Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO verletzt, indem sie diese Haftgründe als gegeben erachtet habe. 3.2. Die Vorinstanz bejaht mit einlässlicher Begründung Flucht- und Wiederholungsgefahr nach Art.