3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Zeitpunkt seiner Festnahme im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Tagen ausgeschrieben gewesen. Er hätte daher unverzüglich in den Strafvollzug versetzt werden müssen. Das Regime des Strafvollzugs sei milder als jenes der Untersuchungshaft. Letztere sei daher unzulässig. Die Vorinstanz hätte seinen Beweisantrag auf Beizug der Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und auf Beizug des entsprechenden RIPOL-Auszuges stattgeben müssen.