Träfe seine Auffassung zu, könnte Art. 55a Abs. 3 StGB gegebenenfalls noch jahrelang keine Anwendung finden, was Art. 448 Abs. 1 StPO widerspräche. Hat demnach die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens nach Art. 55a StGB zu Recht als unzulässig angesehen, fällt insoweit die Haftentlassung des Beschwerdeführers ausser Betracht.